Informationen zum Thema Naturkosmetik
Der Unterschied was ist Naturkosmetik und was gibt nur vor Naturkosmetik zu sein ist für viele Kunden nicht leicht.
Am einfachsten erkennen Sie in Österreich produzierte Naturkosmetik an der Aufschrift "Naturkosmetik" auf dem Produkt zb. Shampoo oder Creme.
Achtung dies gilt ausschließlich für in Österreich hergestellte Naturkosmetik nach Naturkosmetik Kodex B33 (gesetzliche Regelung)
Leider gilt diese Regelung nicht für das Internet!! Gerade dort gibt es einen dreisten Wildwuchs und es gilt je größer der Hersteller das Wort Naturkosmetik anpreist je weniger ist er es oft wirklich.
Also gute österreichische Naturkosmetik erkennen Sie am Aufdruck "Naturkosmetik" und der gute Hersteller führt in der Regel ein Prüfsiegel einer offiziellen Kontrollanstalt.
Unsere Produkte sind nach Bio Austria Garantie kontrolliert, der strengsten Kontrollorganisation in Europa. Dieses Siegel ist strenger wie BDIH (Deutschland), Eco Cert, oder etwa der NaTrue Standard.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Im folgenden finden Sie den Naturkosmetik Kodex B33 - jene gesetzliche Grundlage nach der wir produzieren!
1. NATURKOSMETIK
1.1 Einleitung
1.1.1 Präambel
Naturkosmetik ist ein komplexer, emotionaler und sensibler Gegenstand, welcher
sich über Naturverbundenheit hinaus, auch über Nachhaltigkeit sowie sozioökonomische
Faktoren definiert. Dies bezieht sich sowohl auf die Zusammensetzung des Produktes,
als auch auf die eingesetzten Verpackungsmaterialien und Verpackungssysteme.
Derzeit werden häufig von nicht staatlichen und/oder nicht offiziell anerkannten privaten
Vereinigungen diesbezügliche Richtlinien erstellt und Zertifikate („Gütezeichen“)
vergeben. Die dabei zugrunde liegenden Kriterien sind unterschiedlich, sodass
die gegenwärtig unter der Bezeichnung „Naturkosmetik“ am Markt befindlichen Produkte
keine einheitliche Norm erfüllen.
Diese Situation ist sowohl für Konsumenten als auch für Hersteller verwirrend.
1.1.2 Zielsetzung
Dieses Codex-Kapitel schafft die Grundlage für die Produktion und Vermarktung von
Naturkosmetika, um einen lauteren Wettbewerb durch Transparenz, Kontrolle und
Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten und die Verbraucher vor Irreführung zu schützen.
Anpassungen werden, wenn entsprechend dem Stand der Wissenschaft erforderlich,
erfolgen.
1.1.3 Geltendes Recht
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass alle in Österreich geltenden kosmetikrechtlichen
Regelungen, wie z.B.:
• Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung), BGBl. II Nr.
375/1999 idgF.
• Verordnung über die Kennzeichnung kosmetischer Mittel (Kosmetikkennzeichnungsverordnung),
BGBl. Nr. 891/1993 idgF. (z.B.: Inhaltsstoffdeklaration nach
INCI, Haltbarkeitsangaben)
• Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend kosmetische Mittel, BGBl.
Nr. 168/1996 idgF (z.B.: Produktangaben inkl. Sicherheitsbewertung, GMP)
• Verordnung über Farbstoffe, die in kosmetischen Mitteln enthalten sein dürfen
(Kosmetik-Farbstoffverordnung), BGBl. Nr. 416/1995 idgF.
einzuhalten sind.
Seite 4 von 16
1.2 Beschreibung
Naturkosmetika sind kosmetische Mittel gemäß § 3 Z 8 LMSVG und müssen darüber
hinaus die Kriterien dieses Codexkapitels erfüllen.
1.2.1
Naturkosmetika sind Erzeugnisse, die vorbehaltlich der Absätze 1.2.7 und 1.2.8 ausschließlich
aus Naturstoffen gemäß Abs. 1.2.2 und Abs. 1.2.5. unter Berücksichtigung
von Abs. 1.2.10 und 1.2.11 bestehen.
1.2.2
Naturstoffe im Sinne dieses Teilkapitels sind Stoffe pflanzlichen, mineralischen und
gewisse Stoffe tierischen Ursprungs (siehe Abs. 1.2.9) sowie deren Gemische, die gemäß
Abs. 1.2.4 hergestellt (gewonnen und weiterverarbeitet) werden. Reaktionsprodukte
dieser Naturstoffe, die gemäß Abs. 1.2.8 hergestellt werden, gelten als chemisch
veränderte Naturstoffe.
1.2.3
Besonders bei der Auswahl pflanzlicher, tierischer und mineralischer Grundstoffe für
kosmetische Mittel dieses Teilkapitels ist darauf zu achten, dass keine gesundheitlich
bedenklichen Verunreinigungen enthalten sind. Dies betrifft z.B. Verfälschungen der
Ausgangsstoffe, mikrobiologische Verunreinigungen, RückstaÅNnde von Pflanzenschutzmitteln
und andere Kontaminanten.
Die ausschließliche Verwendung von Naturstoffen garantiert nicht die gesundheitliche
Unbedenklichkeit des Fertigprodukts.
Da es sich bei Naturstoffen häufig um komplexe Vielstoffgemische handelt, unterliegen
diese naturbedingten Schwankungen. Im Rahmen der Sicherheitsbewertung ist
die Möglichkeit allergener Effekte natürlicher Stoffe zu beachten.
Daher ist bei Umgang und Einsatz von Naturstoffen, unter Berücksichtigung des Standes
der Wissenschaft, besondere Sorgfalt anzuwenden (z.B. bei Eingangskontrolle,
Lagerung und Verarbeitung).
1.2.4
Für die Gewinnung und Weiterverarbeitung werden nur klassische physikalische (wie
etwa Pressung, Zentrifugation, Filtration, Destillation, Sublimation, Extraktion, adsorptive
Verfahren, Ausfrierung, Trocknung), mikrobiologische oder enzymatische
Methoden (eingeschränkt auf Reaktionen von 1.2.8) angewendet.
Seite 5 von 16
Gentechnisch veränderte Stoffe werden nicht eingesetzt. Im Falle einer kontinuierlichen
und nachweislichen Nichtverfügbarkeit in gentechnikfreier Qualität können in
sinngemäßer Anwendung der Richtlinie zur Definition der „Gentechnikfreien Produktion“
1), Verarbeitungshilfsstoffe und Bestandteile wie Aromen, Parfums und Vitamine
ausnahmsweise mit Zustimmung der „Codex-Unterkommission – Kosmetische Mittel“
in der verfügbaren Qualität eingesetzt werden.
Außerdem werden synthetische Farbstoffe, ethoxilierte Rohstoffe, Silikone, Paraffine
und andere Erdölprodukte nicht verwendet.
Für die Extraktion sind Wasser, Ethylalkohol, Glycerin, Kohlendioxid und andere geeignete
Lösungsmittel natürlichen Ursprungs zulässig.
1.2.5
In der Naturkosmetik können nur jene natürlichen Riechstoffe eingesetzt werden, die
den Bezeichnungen und Definitionen der internationalen Norm ISO 9235 entsprechen,
sowie die darin aufgeführten Stoffe, die durch physikalische Methoden (Wasserdampfdestillation,
trockene Destillation, Pressung jedoch nicht durch Enfleurage)
isoliert wurden. Synthetisch rekonstituierte ätherische Öle beziehungsweise chemisch
modifizierte natürliche Rohstoffe werden nicht in Riechstoffkompositionen
verwendet.
Da es sich bei Riechstoffen um komplexe Vielstoffgemische handelt, sind besondere
Lagerbedingungen zu beachten (z.B. Temperatur, Lichtschutz, Inertgas).
Die besonderen Kennzeichnungsbestimmungen für allergene Bestandteile sind ebenfalls
zu berücksichtigen.
1.2.6
Die Behandlung von Rohstoffen und kosmetischen Endprodukten mit ionisierender
Strahlung (radioaktive Strahlung, Röntgenstrahlung), z.B. zur Entkeimung, ist nicht
zulässig.
1.2.7
Im Rahmen der Inhaltsstoffdeklaration müssen Konservierungsmittel gelistet werden.
Dabei ist besonders zu beachten, dass Konservierungsmittel von vorkonservierten
Inhaltsstoffen ebenfalls auch in Hinblick auf die Einhaltung von Grenzwerten zu berücksichtigen
und entsprechend zu deklarieren sind. Dies gilt insbesondere für Aussagen
hinsichtlich der Konservierungsmittelfreiheit des Endproduktes. Bei diesbezüglichen
Werbeaussagen ist zu beachten, dass eine abweichende Handhabung einem
unlauteren Wettbewerb Vorschub leisten kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu
berücksichtigen, dass bestimmte Inhaltsstoffe wie z.B. Alkohole oder. ätherische Öle,
ebenfalls eine konservierende Wirkung aufweisen können.
1) Richtlinie zur Definition der „Gentechnikfreien Produktion“ von Lebensmitteln und deren Kennzeichnung
(Österreichisches Lebensmittelbuch IV. Auflage; Veröffentlicht mit Erlass GZ: BMGFJ-
75210/0014-IV/B/7/2007 vom 6.12.2007.
Seite 6 von 16
Festzuhalten ist, dass bei empfindlichen Produkten eine wirksame Konservierung aus
Gründen des Verbraucherschutzes und der Produktsicherheit notwendig ist. Neue
wissenschaftliche Erkenntnisse über die Konservierung und diese unterstützende Inhaltsstoffe
sind in Verbindung mit den relevanten rechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
Zur Konservierung von Naturkosmetika können folgende Stoffe, auch in natur-identer
Qualität2), verwendet werden:
Konservierungsmittel INCI-Deklaration
Ameisensäure Formic Acid
Benzoesäure, ihre Salze und Ethylester Benzoic Acid
Benzylalkohol Benzyl Alcohol
Propionsäure und ihre Salze Propionic Acid
Salizylsäure und ihre Salze Salicylic Acid
Sorbinsäure und ihre Salze Sorbic Acid
In dieser Liste gelten als Salze die Kationen: Natrium, Kalium, Ammonium und Äthanolammonium,
Calcium und Magnesium.
1.2.8
Für die Herstellung von Naturkosmetika können Emulgatoren und Tenside verwendet
werden, die durch Hydrolyse, Veresterung, Umesterung, Hydrierung (eingeschränkt
auf die Reduktion von Fettsäuren zu Fettalkoholen) und Glycosidierung aus folgenden
Naturstoffen gewonnen werden:
Fette, Öle, Wachse, Phospholipide, Lanolin, Saccharide (Mono-, Oligo-, Polysaccharide),
Proteine, Lipoproteine.
Bei Veresterung und Umesterung sollten sowohl der Alkohol- als auch der Fettsäureanteil
natürlichen Ursprungs sein.
Nach dieser Richtlinie ist die klassische Verseifungsreaktion mit Alkalihydroxiden zulässig.
1.2.9
Bestandteile von Wirbeltieren dürfen verwendet werden, sofern sie unter Beachtung
tierschutzrechtlicher Bestimmungen von lebenden Tieren gewonnen werden. Bestandteile
von toten Wirbeltieren dürfen nicht verwendet werden.
2) Naturidente Stoffe sind chemisch definierte Stoffe, die durch chemische Verfahren gewonnen werden
und mit einem Stoff chemisch gleich sind, der in einem Ausgangsstoff pflanzlicher oder tierischer
Herkunft vorkommt.
Seite 7 von 16
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Durchführung von Tierversuchen an kosmetischen
Fertigprodukten im gesamten EU-Raum verboten ist. In Österreich ist zusätzlich
auch die Testung von Bestandteilen kosmetischer Mittel im Tierversuch durch das
Tierversuchsgesetz verboten.
Die Werbeaussage „tierversuchsfrei“ für ein Kosmetikprodukt – ob Natur-, Bio-, oder
konventionelle Kosmetik – darf laut der Empfehlung der Europäischen Kommission
2004/406/EG nur in Anspruch genommen werden, wenn kein Bestandteil zu keiner
Zeit zum Zwecke der Entwicklung neuer kosmetischer Mittel im Tierversuch getestet
wurde. Die diesbezügliche Beweislast liegt beim Hersteller.
Eine davon abweichende Handhabung könnte unlauterem Wettbewerb Vorschub
leisten.
1.2.10
Pflanzliche Rohstoffe aus vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten (Washingtoner
Artenschutzübereinkommen WA)3) sofern sie aus Wildsammlungen von Pflanzen
stammen, dürfen nicht verwendet werden.
1.2.11
Für die Produktion von Naturkosmetik darf ausschließlich Wasser mit Trinkwasserqualität,
das mit folgenden Methoden wie Ionentauscher (ausschließlich zur Deionisierung),
Destillation, Abkochen oder Filtration aufbereitet wurde, eingesetzt werden.
Jede weitere chemische Behandlung des Wassers durch Zugabe von chemischen
Substanzen (z.B. Chlorierung) oder aber Methoden wie Ozonisierung, ionisierende
Bestrahlung (siehe 1.2.6), elektrochemische Behandlung (Meerwasser) sind verboten.
1.3 Bezeichnung
1.3.1 Naturkosmetik gemäß Codexkapitel
Kosmetische Mittel, die den Anforderungen dieses Codexkapitels entsprechen, können
mit der zusätzlichen Bezeichnung „Naturkosmetik“ oder gleichsinnig ausgelobt
werden4) wobei zu beachten ist, dass „Öko-/Biokosmetik“ nicht als gleichsinnig zu betrachten
ist.
3) Informationen zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen:
siehe https://www.cites.org/ oder https://www.cites.at/
4) siehe Erlass GZ: III-51.993/1-6b/84 vom 18.5.1984 (Anhang)
Seite 8 von 16
1.3.2 Naturkosmetik – Geprüfte Codexqualität
Die Auslobung „Naturkosmetik - geprüfte Codexqualität“ u.ä. Bezeichnungen erfordern
eine UÅNberprüfung der Verkehrsfähigkeit des kosmetischen Mittels (Erfüllung der
gesetzlichen Anforderungen und der Kriterien dieses Kapitels) durch eine autorisierte
Stelle vor dem erstmaligen Inverkehrbringen des Produktes.
Wer zusätzlich die Auslobung „Öko-/Biokosmetik“ u.ä. verwendet, hat dies für
das gesamte Produkt oder einzelne Bestandteile durch eine Bestätigung einer
akkreditierten Zertifizierungstelle nachzuweisen. Die Kontrollstelle kann darüber
hinaus ein entsprechendes Gütesiegel vergeben.
1.3.3
In der Bezeichnung kosmetischer Mittel, die nicht der Definition „Naturkosmetik“
entsprechen, aber Naturstoffe enthalten, kann auf die Verwendung von Naturstoffen
(wie „mit natürlichem Lindenblütenextrakt“) hingewiesen werden.
1.3.4
Die Kennzeichnung von Bestandteilen aus kontrolliert biologischer Landwirtschaft wie
die Bezeichnung „aus biologischer Landwirtschaft“ oder „aus ökologischem Anbau“
oder die Abkürzungen „Bio“ oder „Öko“5)oder gleichsinnig, müssen in der Bestandteilliste
im Zusammenhang mit dem Bestandteil in derselben Farbe, Größe und Schrifttype
wie die übrigen Angaben erfolgen.
Die Bezeichnungen aus „biologischer Landwirtschaft“, „aus ökologischen/biologischer
Anbau“, „Bio“ oder „Öko“ dürfen jedoch nicht in der Sachbezeichnung des Produktes
oder im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung aufscheinen.
Produkte, die einzelne Bestandteile aus kontrolliert biologischer Landwirtschaft
enthalten, sind nicht per se Naturkosmetika im Sinne dieses Abschnittes.