Naturkosmetik

Informationen zum Thema Naturkosmetik


Der Unterschied was ist Naturkosmetik und was gibt nur vor Naturkosmetik zu sein ist für viele Kunden nicht leicht. 

Am einfachsten erkennen Sie in Österreich produzierte Naturkosmetik an der Aufschrift  "Naturkosmetik" auf dem Produkt zb. Shampoo oder Creme. 

Achtung dies gilt ausschließlich für in Österreich hergestellte Naturkosmetik nach Naturkosmetik Kodex B33 (gesetzliche Regelung) 

Leider gilt diese Regelung nicht für das Internet!! Gerade dort gibt es einen dreisten Wildwuchs und es gilt je größer der Hersteller das Wort Naturkosmetik anpreist je weniger ist er es oft wirklich. 

Also gute österreichische Naturkosmetik erkennen Sie am Aufdruck "Naturkosmetik" und der gute Hersteller führt in der Regel ein Prüfsiegel einer offiziellen Kontrollanstalt. 

 

Unsere Produkte sind nach Bio Austria Garantie kontrolliert, der strengsten Kontrollorganisation in Europa. Dieses Siegel ist strenger wie BDIH (Deutschland), Eco Cert, oder etwa der NaTrue Standard.  

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

 

Im folgenden finden Sie den Naturkosmetik Kodex B33 - jene gesetzliche Grundlage nach der wir produzieren! 

1. NATURKOSMETIK

1.1 Einleitung

1.1.1 Präambel

Naturkosmetik ist ein komplexer, emotionaler und sensibler Gegenstand, welcher

sich über Naturverbundenheit hinaus, auch über Nachhaltigkeit sowie sozioökonomische

Faktoren definiert. Dies bezieht sich sowohl auf die Zusammensetzung des Produktes,

als auch auf die eingesetzten Verpackungsmaterialien und Verpackungssysteme.

Derzeit werden häufig von nicht staatlichen und/oder nicht offiziell anerkannten privaten

Vereinigungen diesbezügliche Richtlinien erstellt und Zertifikate („Gütezeichen“)

vergeben. Die dabei zugrunde liegenden Kriterien sind unterschiedlich, sodass

die gegenwärtig unter der Bezeichnung „Naturkosmetik“ am Markt befindlichen Produkte

keine einheitliche Norm erfüllen.

Diese Situation ist sowohl für Konsumenten als auch für Hersteller verwirrend.

1.1.2 Zielsetzung

Dieses Codex-Kapitel schafft die Grundlage für die Produktion und Vermarktung von

Naturkosmetika, um einen lauteren Wettbewerb durch Transparenz, Kontrolle und

Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten und die Verbraucher vor Irreführung zu schützen.

Anpassungen werden, wenn entsprechend dem Stand der Wissenschaft erforderlich,

erfolgen.

1.1.3 Geltendes Recht

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass alle in Österreich geltenden kosmetikrechtlichen

Regelungen, wie z.B.:

• Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung), BGBl. II Nr.

375/1999 idgF.

• Verordnung über die Kennzeichnung kosmetischer Mittel (Kosmetikkennzeichnungsverordnung),

BGBl. Nr. 891/1993 idgF. (z.B.: Inhaltsstoffdeklaration nach

INCI, Haltbarkeitsangaben)

• Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend kosmetische Mittel, BGBl.

Nr. 168/1996 idgF (z.B.: Produktangaben inkl. Sicherheitsbewertung, GMP)

• Verordnung über Farbstoffe, die in kosmetischen Mitteln enthalten sein dürfen

(Kosmetik-Farbstoffverordnung), BGBl. Nr. 416/1995 idgF.

einzuhalten sind.

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1.2 Beschreibung

Naturkosmetika sind kosmetische Mittel gemäß § 3 Z 8 LMSVG und müssen darüber

hinaus die Kriterien dieses Codexkapitels erfüllen.

1.2.1

Naturkosmetika sind Erzeugnisse, die vorbehaltlich der Absätze 1.2.7 und 1.2.8 ausschließlich

aus Naturstoffen gemäß Abs. 1.2.2 und Abs. 1.2.5. unter Berücksichtigung

von Abs. 1.2.10 und 1.2.11 bestehen.

1.2.2

Naturstoffe im Sinne dieses Teilkapitels sind Stoffe pflanzlichen, mineralischen und

gewisse Stoffe tierischen Ursprungs (siehe Abs. 1.2.9) sowie deren Gemische, die gemäß

Abs. 1.2.4 hergestellt (gewonnen und weiterverarbeitet) werden. Reaktionsprodukte

dieser Naturstoffe, die gemäß Abs. 1.2.8 hergestellt werden, gelten als chemisch

veränderte Naturstoffe.

1.2.3

Besonders bei der Auswahl pflanzlicher, tierischer und mineralischer Grundstoffe für

kosmetische Mittel dieses Teilkapitels ist darauf zu achten, dass keine gesundheitlich

bedenklichen Verunreinigungen enthalten sind. Dies betrifft z.B. Verfälschungen der

Ausgangsstoffe, mikrobiologische Verunreinigungen, RückstaÅNnde von Pflanzenschutzmitteln

und andere Kontaminanten.

Die ausschließliche Verwendung von Naturstoffen garantiert nicht die gesundheitliche

Unbedenklichkeit des Fertigprodukts.

Da es sich bei Naturstoffen häufig um komplexe Vielstoffgemische handelt, unterliegen

diese naturbedingten Schwankungen. Im Rahmen der Sicherheitsbewertung ist

die Möglichkeit allergener Effekte natürlicher Stoffe zu beachten.

Daher ist bei Umgang und Einsatz von Naturstoffen, unter Berücksichtigung des Standes

der Wissenschaft, besondere Sorgfalt anzuwenden (z.B. bei Eingangskontrolle,

Lagerung und Verarbeitung).

1.2.4

Für die Gewinnung und Weiterverarbeitung werden nur klassische physikalische (wie

etwa Pressung, Zentrifugation, Filtration, Destillation, Sublimation, Extraktion, adsorptive

Verfahren, Ausfrierung, Trocknung), mikrobiologische oder enzymatische

Methoden (eingeschränkt auf Reaktionen von 1.2.8) angewendet.

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Gentechnisch veränderte Stoffe werden nicht eingesetzt. Im Falle einer kontinuierlichen

und nachweislichen Nichtverfügbarkeit in gentechnikfreier Qualität können in

sinngemäßer Anwendung der Richtlinie zur Definition der „Gentechnikfreien Produktion“

1), Verarbeitungshilfsstoffe und Bestandteile wie Aromen, Parfums und Vitamine

ausnahmsweise mit Zustimmung der „Codex-Unterkommission – Kosmetische Mittel“

in der verfügbaren Qualität eingesetzt werden.

Außerdem werden synthetische Farbstoffe, ethoxilierte Rohstoffe, Silikone, Paraffine

und andere Erdölprodukte nicht verwendet.

Für die Extraktion sind Wasser, Ethylalkohol, Glycerin, Kohlendioxid und andere geeignete

Lösungsmittel natürlichen Ursprungs zulässig.

1.2.5

In der Naturkosmetik können nur jene natürlichen Riechstoffe eingesetzt werden, die

den Bezeichnungen und Definitionen der internationalen Norm ISO 9235 entsprechen,

sowie die darin aufgeführten Stoffe, die durch physikalische Methoden (Wasserdampfdestillation,

trockene Destillation, Pressung jedoch nicht durch Enfleurage)

isoliert wurden. Synthetisch rekonstituierte ätherische Öle beziehungsweise chemisch

modifizierte natürliche Rohstoffe werden nicht in Riechstoffkompositionen

verwendet.

Da es sich bei Riechstoffen um komplexe Vielstoffgemische handelt, sind besondere

Lagerbedingungen zu beachten (z.B. Temperatur, Lichtschutz, Inertgas).

Die besonderen Kennzeichnungsbestimmungen für allergene Bestandteile sind ebenfalls

zu berücksichtigen.

1.2.6

Die Behandlung von Rohstoffen und kosmetischen Endprodukten mit ionisierender

Strahlung (radioaktive Strahlung, Röntgenstrahlung), z.B. zur Entkeimung, ist nicht

zulässig.

1.2.7

Im Rahmen der Inhaltsstoffdeklaration müssen Konservierungsmittel gelistet werden.

Dabei ist besonders zu beachten, dass Konservierungsmittel von vorkonservierten

Inhaltsstoffen ebenfalls auch in Hinblick auf die Einhaltung von Grenzwerten zu berücksichtigen

und entsprechend zu deklarieren sind. Dies gilt insbesondere für Aussagen

hinsichtlich der Konservierungsmittelfreiheit des Endproduktes. Bei diesbezüglichen

Werbeaussagen ist zu beachten, dass eine abweichende Handhabung einem

unlauteren Wettbewerb Vorschub leisten kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu

berücksichtigen, dass bestimmte Inhaltsstoffe wie z.B. Alkohole oder. ätherische Öle,

ebenfalls eine konservierende Wirkung aufweisen können.

1) Richtlinie zur Definition der „Gentechnikfreien Produktion“ von Lebensmitteln und deren Kennzeichnung

(Österreichisches Lebensmittelbuch IV. Auflage; Veröffentlicht mit Erlass GZ: BMGFJ-

75210/0014-IV/B/7/2007 vom 6.12.2007.

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Festzuhalten ist, dass bei empfindlichen Produkten eine wirksame Konservierung aus

Gründen des Verbraucherschutzes und der Produktsicherheit notwendig ist. Neue

wissenschaftliche Erkenntnisse über die Konservierung und diese unterstützende Inhaltsstoffe

sind in Verbindung mit den relevanten rechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.

Zur Konservierung von Naturkosmetika können folgende Stoffe, auch in natur-identer

Qualität2), verwendet werden:

Konservierungsmittel INCI-Deklaration

Ameisensäure Formic Acid

Benzoesäure, ihre Salze und Ethylester Benzoic Acid

Benzylalkohol Benzyl Alcohol

Propionsäure und ihre Salze Propionic Acid

Salizylsäure und ihre Salze Salicylic Acid

Sorbinsäure und ihre Salze Sorbic Acid

In dieser Liste gelten als Salze die Kationen: Natrium, Kalium, Ammonium und Äthanolammonium,

Calcium und Magnesium.

1.2.8

Für die Herstellung von Naturkosmetika können Emulgatoren und Tenside verwendet

werden, die durch Hydrolyse, Veresterung, Umesterung, Hydrierung (eingeschränkt

auf die Reduktion von Fettsäuren zu Fettalkoholen) und Glycosidierung aus folgenden

Naturstoffen gewonnen werden:

Fette, Öle, Wachse, Phospholipide, Lanolin, Saccharide (Mono-, Oligo-, Polysaccharide),

Proteine, Lipoproteine.

Bei Veresterung und Umesterung sollten sowohl der Alkohol- als auch der Fettsäureanteil

natürlichen Ursprungs sein.

Nach dieser Richtlinie ist die klassische Verseifungsreaktion mit Alkalihydroxiden zulässig.

1.2.9

Bestandteile von Wirbeltieren dürfen verwendet werden, sofern sie unter Beachtung

tierschutzrechtlicher Bestimmungen von lebenden Tieren gewonnen werden. Bestandteile

von toten Wirbeltieren dürfen nicht verwendet werden.

2) Naturidente Stoffe sind chemisch definierte Stoffe, die durch chemische Verfahren gewonnen werden

und mit einem Stoff chemisch gleich sind, der in einem Ausgangsstoff pflanzlicher oder tierischer

Herkunft vorkommt.

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Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Durchführung von Tierversuchen an kosmetischen

Fertigprodukten im gesamten EU-Raum verboten ist. In Österreich ist zusätzlich

auch die Testung von Bestandteilen kosmetischer Mittel im Tierversuch durch das

Tierversuchsgesetz verboten.

Die Werbeaussage „tierversuchsfrei“ für ein Kosmetikprodukt – ob Natur-, Bio-, oder

konventionelle Kosmetik – darf laut der Empfehlung der Europäischen Kommission

2004/406/EG nur in Anspruch genommen werden, wenn kein Bestandteil zu keiner

Zeit zum Zwecke der Entwicklung neuer kosmetischer Mittel im Tierversuch getestet

wurde. Die diesbezügliche Beweislast liegt beim Hersteller.

Eine davon abweichende Handhabung könnte unlauterem Wettbewerb Vorschub

leisten.

1.2.10

Pflanzliche Rohstoffe aus vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten (Washingtoner

Artenschutzübereinkommen WA)3) sofern sie aus Wildsammlungen von Pflanzen

stammen, dürfen nicht verwendet werden.

1.2.11

Für die Produktion von Naturkosmetik darf ausschließlich Wasser mit Trinkwasserqualität,

das mit folgenden Methoden wie Ionentauscher (ausschließlich zur Deionisierung),

Destillation, Abkochen oder Filtration aufbereitet wurde, eingesetzt werden.

Jede weitere chemische Behandlung des Wassers durch Zugabe von chemischen

Substanzen (z.B. Chlorierung) oder aber Methoden wie Ozonisierung, ionisierende

Bestrahlung (siehe 1.2.6), elektrochemische Behandlung (Meerwasser) sind verboten.

1.3 Bezeichnung

1.3.1 Naturkosmetik gemäß Codexkapitel

Kosmetische Mittel, die den Anforderungen dieses Codexkapitels entsprechen, können

mit der zusätzlichen Bezeichnung „Naturkosmetik“ oder gleichsinnig ausgelobt

werden4) wobei zu beachten ist, dass „Öko-/Biokosmetik“ nicht als gleichsinnig zu betrachten

ist.

3) Informationen zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen:

siehe https://www.cites.org/ oder https://www.cites.at/

4) siehe Erlass GZ: III-51.993/1-6b/84 vom 18.5.1984 (Anhang)

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1.3.2 Naturkosmetik – Geprüfte Codexqualität

Die Auslobung „Naturkosmetik - geprüfte Codexqualität“ u.ä. Bezeichnungen erfordern

eine UÅNberprüfung der Verkehrsfähigkeit des kosmetischen Mittels (Erfüllung der

gesetzlichen Anforderungen und der Kriterien dieses Kapitels) durch eine autorisierte

Stelle vor dem erstmaligen Inverkehrbringen des Produktes.

Wer zusätzlich die Auslobung „Öko-/Biokosmetik“ u.ä. verwendet, hat dies für

das gesamte Produkt oder einzelne Bestandteile durch eine Bestätigung einer

akkreditierten Zertifizierungstelle nachzuweisen. Die Kontrollstelle kann darüber

hinaus ein entsprechendes Gütesiegel vergeben.

1.3.3

In der Bezeichnung kosmetischer Mittel, die nicht der Definition „Naturkosmetik“

entsprechen, aber Naturstoffe enthalten, kann auf die Verwendung von Naturstoffen

(wie „mit natürlichem Lindenblütenextrakt“) hingewiesen werden.

1.3.4

Die Kennzeichnung von Bestandteilen aus kontrolliert biologischer Landwirtschaft wie

die Bezeichnung „aus biologischer Landwirtschaft“ oder „aus ökologischem Anbau“

oder die Abkürzungen „Bio“ oder „Öko“5)oder gleichsinnig, müssen in der Bestandteilliste

im Zusammenhang mit dem Bestandteil in derselben Farbe, Größe und Schrifttype

wie die übrigen Angaben erfolgen.

Die Bezeichnungen aus „biologischer Landwirtschaft“, „aus ökologischen/biologischer

Anbau“, „Bio“ oder „Öko“ dürfen jedoch nicht in der Sachbezeichnung des Produktes

oder im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung aufscheinen.

Produkte, die einzelne Bestandteile aus kontrolliert biologischer Landwirtschaft

enthalten, sind nicht per se Naturkosmetika im Sinne dieses Abschnittes.